ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN, MONTAGELEISTUNGEN UND REPARATUREN („LEISTUNGSBEDINGUNGEN“) DER Firma Autoglas Betsch, Inh. Sergius Betsch, Werkstraße 1 77815 Bühl

 

1. GELTUNGSBEREICH
1.1. Verkäufe, Lieferungen und Montageleistungen („Leistungen“) sowie Reparaturarbeiten, erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Leistungsbedingungen, die der Kunde durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Leistungen anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden. Die Geltung abweichender und ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn Autoglas Betsch diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2. Diese Leistungsbedingungen gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine ausdrücklichen Einzelregelungen nur für Verbraucher oder Unternehmer getroffen werden.

2. VERTRAGSSCHLUSS
2.1. Die Angebote von Autoglas Betsch sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Autoglas Betsch oder die Erbringung der Leistung durch Autoglas Betsch zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Leistungsbedingungen.

 

3. LEISTUNGSFRISTEN UND -TERMINE, GEFAHRÜBERGANG
3.1. Leistungsfristen und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie von Autoglas Betsch schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde Autoglas Betsch alle zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa erforderliche Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Vereinbarte Leistungsfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
3.2. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von Autoglas Betsch liegende und von Autoglas Betsch nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe entbinden Autoglas Betsch für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als einen Monat, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.3. Sofern Autoglas Betsch für die Erbringung ihrer Leistungen auf Liefergegenstände angewiesen ist, die sie nicht selbst herstellt und zur Zeit der Auftragserteilung nicht im Lager hat, ist Autoglas Betsch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit Autoglas Betsch von ihrem Lieferanten nicht beliefert wird. Dies gilt jedoch nur, wenn Autoglas Betsch die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. In diesem Fall wird Autoglas Betsch den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen informieren und vom Kunden gegebenenfalls bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten.
3.4. Verzögert sich die Übergabe oder Versendung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft oder der Abholbereitschaft des Liefergegenstandes bzw. des von Autoglas Betsch fertiggestellten Fahrzeugs auf den Kunden über.

 

4. ABNAHME
4.1. Der Kunde ist zur Abnahme der Leistungen und der Reparatur verpflichtet, sobald Autoglas Betsch ihm die Beendigung der Arbeiten mitgeteilt hat. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Reparatur binnen einer von Autoglas Betsch gesetzten angemessenen Frist und unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nicht abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
4.2. Schäden am Fahrzeug – ausgenommen Gewährleistungs- und Garantieansprüche gemäß Ziff. 7, 8 und 9 im Hinblick auf die von Autoglas Betsch ausgetauschte oder reparierte Glasscheibe – sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Schäden nicht bei der Abnahme oder spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Abnahme formlos bei Autoglas Betsch anzeigt, wobei bei einer schriftlichen Schadensanzeige zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Schadensanzeige genügt.

 

5. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1 Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von Autoglas Betsch inklusive Verpackungs-, Transport- und Transportversicherungskosten sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.2. Jede Rechnung ist sofort ohne Abzug in bar zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für die Selbstbeteiligung des Kunden bei Bestehen einer Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung. Wechsel/Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für Autoglas Betsch kosten- und spesenfrei erfüllungshalber angenommen. Leistet der Kunde auf eine Mahnung von Autoglas Betsch nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.

6. EIGENTUMSVORBEHALT BEI LIEFERUNGEN AN UNTERNEHMER
Die nachfolgenden Bestimmungen finden nur auf solche Kunden Anwendung, die Unternehmer sind.
6.1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Autoglas Betsch aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum von Autoglas Betsch. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Autoglas Betsch zustehenden Saldoforderung.
6.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte („Vorbehaltsprodukte“), insbesondere ihre Verbindung mit Gegenständen Dritter, ist dem Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte anderweitig zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von Autoglas Betsch gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an Autoglas Betsch ab; Autoglas Betsch nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsprodukte nach Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen Autoglas Betsch und dem Kunden vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10% dieses Preises entspricht. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an Autoglas Betsch abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Autoglas Betsch im eigenen Namen einzuziehen. Autoglas Betsch kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber Autoglas Betsch in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist Autoglas Betsch berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.
6.3. Der Kunde wird Autoglas Betsch jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche erteilen, die hiernach an Autoglas Betsch abgetreten worden sind. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Kunde sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen Autoglas Betsch anzuzeigen. Der Kunde wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von Autoglas Betsch hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Kunde.
6.4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von Autoglas Betsch um mehr als 10%, so ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
6.5. Kommt der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber Autoglas Betsch in Verzug und tritt Autoglas Betsch vom Vertrag zurück, so kann Autoglas Betsch unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte herausverlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunden anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Kunde Autoglas Betsch oder den Beauftragten von Autoglas Betsch sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben.

 

7. BESCHAFFENHEIT, GEWÄHRLEISTUNG, GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE
7.1. Autoglas Betsch gewährleistet, dass ihre Leistungen bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen; sie bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika der Leistungen.
7.2. Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Kunden von Autoglas Betsch überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit der Leistungen zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
7.3. Bei jeder Mängelrüge steht Autoglas Betsch das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Leistung bzw. des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Kunde Autoglas Betsch die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen.
7.4. Mängel bei Werkverträgen wird Autoglas Betsch nach eigener Wahl durch für den Kunden kostenlose Beseitigung des Mangels oder ersatzweise Lieferung einer mangelfreien Sache (gemeinsam „Nacherfüllung“) sowie ggf. deren Installation beseitigen. Bei Kaufverträgen gilt das gesetzliche Wahlrecht des Kunden (Nachbesserung oder Neulieferung).
7.5. Der Kunde wird Autoglas Betsch die für die Nacherfüllung notwendige angemessene Zeit und Gelegenheit einräumen. Nur in dringenden Fällen zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn Autoglas Betsch mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, nach unverzüglicher Mitteilung an Autoglas Betsch den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Autoglas Betsch den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
7.6. Rechte des Kunden bei Mängeln entfallen, wenn Mängel aus vom Kunden verursachten Gründen eintreten, z. B. durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, oder durch natürliche Abnutzung oder durch äußere Einflüsse (wie z. B. Steinschlag, Unfall, Vandalismus, Feuer oder Hagel), sofern die Mängel nicht von Autoglas Betsch zu vertreten sind.
7.7. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder hat Autoglas Betsch sie nach § 439 Abs. 4 / 635 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verweigert, so kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz gemäß Ziffer 8 oder Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
Eine Verweigerung der Nacherfüllung liegt nicht vor, wenn von Autoglas Betsch kein Mangel festgestellt wurde bzw. nicht festgestellt werden konnte. Weist der Kunde das Vorhandensein eines Mangels anderweitig nach, so ist die Nacherfüllung in jedem Fall bei Autoglas Betsch durchzuführen. Die Rechte des Kunden bei zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung gemäß Ziffer 7.7. Satz 1, bleiben hiervon unberührt.
7.8. Die Verjährungsfrist für Rechte des Verbrauchers wegen Mängeln beträgt 24 Monate ab Ablieferung der Leistungen an den Verbraucher. Die Verjährungsfrist für Rechte des Unternehmers wegen Mängeln beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Leistungen an den Unternehmer. Die Verjährungsregelung des § 478 BGB im Falle des Rückgriffs bleibt unberührt.
7.9. Die Verjährungsfrist für den Gewährleistungsanspruch beträgt 24 Monate ab Abnahme der Reparatur durch den Kunden, wenn dieser Verbraucher ist, sowie 12 Monate ab Abnahme der Reparatur durch den Kunden, wenn dieser Unternehmer ist.

 

8. HAFTUNG UND SCHADENSERSATZ
8.1. Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 8.2 und 8.3 wird die gesetzliche Haftung von Autoglas Betsch für Schadensersatz wie folgt beschränkt: (i) Autoglas Betsch haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis; (ii) Autoglas Betsch haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis (einschließlich Schäden am Fahrzeug, die auf dem Parkplatz in oder in unmittelbarer Nähe der Autoglas Betsch Station ohne grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden durch Autoglas Betsch entstanden sind, wie z. B. Einbruchdiebstahl, Vandalismus). Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
8.2. Durch Einbruch können am Fahrzeug noch andere Schäden als nur an der Verglasung entstehen (z. B. Defekt am Fensterheber, Lackschäden, Beschädigungen an der Türinnenverkleidung o. ä.), für die Autoglas Betsch keine Haftung übernimmt.
8.3. Autoglas Betsch haftet nicht für den zusätzlichen Wageninhalt, soweit dieser nicht besonders zur Verwahrung übergeben wurde. Haftungsansprüche des Kunden aus Verwahrung sind außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist von Autoglas Betsch und Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit ausgeschlossen.
8.4. Liefert Autoglas Betsch im Rahmen eines Liefergeschäfts an Unternehmer mangelhaftes Fahrzeugglas, so hat der Unternehmer im Falle der kostenlosen Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache durch Autoglas Betsch einen Anspruch auf die Erstattung von pauschal EUR 100,- als Ersatz für seine Kosten des Ein- und Ausbaus der mangelhaften Glasscheibe, es sei denn, der Unternehmer weist Autoglas Betsch nach, dass seine Kosten des Ein- und Ausbaus tatsächlich höher sind.

 

9. GARANTIEBEDINGUNGEN
9.1. Autoglas Betsch gewährt ihren Kunden die nachfolgende Garantie zusätzlich zu den dem Kunden zustehenden (und oben in den vorgenannten Leistungsbedingungen wiedergegebenen) gesetzlichen Ansprüchen wegen Mängeln. Der Kunde hat die Wahl, ob er ihm zustehende gesetzliche Ansprüche oder Rechte aus dieser Garantie geltend macht.
9.2. Autoglas Betsch garantiert dem Kunden für die gesamte Dauer, während derer der Kunde Eigentümer des Fahrzeugs ist, vorbehaltlich der Bestimmungen in den nachfolgenden Ziffern 9.3 bis 9.8 folgendes: (a) „30 Jahre Dichtigkeitsgarantie“ – die Dichtigkeit der Montage der von Autoglas Betsch erneuerten Fahrzeugverglasung, („Dichtigkeitsmängel“) sowie (b) „30 Jahre Haltbarkeitsgarantie“ - die Haltbarkeit der Reparatur der Fahrzeugverglasung. Ein Dichtigkeitsmangel liegt vor, wenn Feuchtigkeit durch oder am Rand der ausgetauschten Glasscheibe in das Innere des Fahrzeugs gelangt. Ein Haltbarkeitsmangel liegt vor, wenn die Reparatur fehlerhaft war und die Glasscheibe infolgedessen an der reparierten Stelle weiter reißt.
9.3. Die Garantie beginnt jeweils mit der Übergabe des Fahrzeuges an den Kunden zu laufen.
9.4. Im Rahmen dieser Garantie kann der Kunde ausschließlich Folgendes verlangen: (a) im Falle von Haltbarkeitsmängeln, sofern der Kunde Autoglas Betsch einen Auftrag zum Austausch der Glasscheibe erteilt, wird der gezahlte Betrag für die Reparatur von dem Rechnungsbetrag für den Scheibenaustausch gegenüber demjenigen, der die Reparatur bezahlt hat (Kunde bzw. Versicherung), abgezogen (Verrechnung); (b) im Falle von Dichtigkeitsmängeln die Nachbesserung dieser Dichtigkeitsmängel nur durch Autoglas Betsch bzw. die Autoglas Betsch Service Center. Im Falle von Dichtigkeitsmängeln trägt Autoglas Betsch die Kosten der Nachbesserung jedoch nur bis zur Höhe des dem Kunden ursprünglich für die Montage der Fahrzeugverglasung in Rechnung gestellten Betrages (Höchstgrenze). Die darüberhinausgehenden Kosten der Nachbesserung trägt der Kunde selbst. Der Kunde kann im Rahmen dieser Garantie keine Entschädigung für Nutzungsausfall, Verdienstausfall, Zeitaufwand und Fahrtkosten verlangen.
9.5. Die Rechte aus dieser Garantie sind unverzüglich ab dem Auftreten des Garantiefalles unter Vorlage der jeweiligen Rechnung, bei Autoglas Betsch oder einem der Autoglas Betsch Service Center schriftlich geltend zu machen.
9.6. Die Garantie gilt nicht für Schäden, die durch äußerliche Einflüsse wie beispielsweise Steinschlag, Unfall, Vandalismus, Feuer oder Hagel entstehen und von Autoglas Betsch nicht zu vertreten sind.
9.7. Diese Garantie erlischt, wenn der Kunde, Fahrzeugeigentümer oder -besitzer die Verglasung selbst repariert bzw. austauscht oder durch Dritte reparieren bzw. austauschen lässt.
9.8. Diese Garantie gilt nur gegenüber dem Kunden selbst. Eine Übertragung oder Abtretung dieser Garantie ist ausgeschlossen. Wird das Fahrzeug nach Austausch bzw. Reparatur der Verglasung durch Autoglas Betsch vom Kunden, Fahrzeugeigentümer- oder halter an einen Dritten veräußert, so erlischt diese Garantie automatisch am Tag der Veräußerung des Fahrzeugs an den Dritten.